|
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§1 Geltung der Bedingungen
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsschluß
1.) In Prospekten und Anzeigen enthaltene Angebote des
Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
3.) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§3 Preise
1.) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
ab Lager Klein-Winternheim (zuzüglich Fracht- bzw. Portokosten).
§4 Liefer- und Leistungszeit
1.) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der
Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3.) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,
hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für
jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
4.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
5.) Rücksendungen seitens des Bestellers an uns, bei denen
uns kein Verschulden trifft, werden nur angenommen, wenn hierüber vorher eine
Vereinbarung getroffen wurde. Die Transportkosten hat in diesem Fall der Käufer
zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Gutschrift der zurückgegebenen Ware unter
Abzug einer Bearbeitungsgebühr.
6.) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen
des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus.
7.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des
Annahmevertrages geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§6 Gewährleistung
1.) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfristen bestimmen
sich nach den maßgebenden gesetzlichen Regeln.
2.) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien
verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung,
daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3.) Der Käufer muß der Kundendienstleitung des
Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang
des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4.) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte
nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl
und auf seine Kosten, daß:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und
anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält
und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an
einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesen
Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht
berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu bezahlen sind.
5.) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen
nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
9.) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
Gebrauchtmaschinen die unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert
werden.
10.) Alle vom Hersteller, Händler oder Vertreter abgegebenen mündlichen
Erklärungen zum Produkt stellen keine Garantie dar, sind vom Benutzer nicht als
verbindlich zu betrachten und sind kein Teil des Kaufvertrages. Die einzige
Verpflichtung des Herstellers und Verkäufers und der einzige Rechtsbehelf des
Herstellers und Verkäufers und der einzige Rechtsbehelf des Käufers ist der
Ersatz und/oder die Reparatur des Produkts durch den Hersteller, wie oben
beschrieben.
§7 Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer
aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig gegenüber dem Käufer zustehen,
behält sich der Verkäufer das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen vor. Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
2.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§8 Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des
Verkäufers zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
2.) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der
Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu
verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere
Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer
ist zulässig.
5.) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
§9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet,
derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren
oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf
einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers
nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Mainz ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
3.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
|